In 4 Instanzen hatte ich nur " vorsätzliche Rechtsbeugerinnen und vorsätzliche Rechtsbeuger "!!!

In der 1. Gerichtsinstanz beim Landgericht Regensburg dauerte mein " sehr spektakulärer Fall " sage und schreibe " nur GANZE  17 Minuten " !!!

 

Die 3. Zivilkammer beim Landgericht Regensburg hatte der damalige Vorsitzende Richter Herr Brandstätter angeführt, der " sämtliche Verfahrensnormen " bei meinem Schadensersatzprozess " vorsätzlich verletzte, " und mir damit meine " komplette Existenz vorsätzlich vernichtete, " weil er weder meine 2 Gutachten " berücksichtigte, " noch die Güteverhandlung " zugelassen " hatte , und dann ohne " Rücksicht auf Verluste " meinen " sehr spektakulären Fall rechtsbeugerisch " abgebügelt hatte !!!

 

Dabei hatte es den Vorsitzenden Richter  Herrn Brandstätter ganz und gar nicht interessiert, dass er  bei meinem Schadensersatzprozess die vorsätzliche" Rechtsbeugung " ( § 339 StGB )  begangen hatte !!! Skandal !!!

 

Zudem hatte er mich zu meinem, für mich doch so " sehr wichtigen Gerichtstermin " GAR NICHT GELADEN GEHABT, um dann seine " rechtsbeugerische Handlungsweise vollumfänglich " betreiben zu können bei meinem sehr wichtigen Schadensersatzprozess !!!  JUSTIZ - SKANDAL!

 

Durch die " vorsätzliche Rechtsbeugung " unter der damaligen Leitung des Vorsitzenden Richters Herrn Brandstätter hatte ich die 1. Instanz bei meinem, für mich " sehr wichtigen Schadensersatzprozess " leider dann verloren !!!

 

Ich mußte deswegen " gezwungenermaßen " nach der " vorsätzlichen Rechtsbeugung," § 339 StGB des Vorsitzenden Richters zur 2. Instanz zum Oberlandesgericht nach Nürnberg ziehen !! Jahrhundert - Justizskandal !!!

 

Die Zeugenvernehmung, die " dringendst notwendig gewesen wäre damals beim Gerichtstermin, war für den Vorsitzenden Richter Herrn Brandstätter zur damaligen Zeit ein " Fremdwort, " weil er mir meine vorgeschlagenen Zeugen, Ärzte die über meinen Fall " genauestens Bescheid " wußten, gar nicht eingeladen hatte zum Gerichtstermin !!!

 

" Äusserst kriminell " ist es schon zugegangen bei meinem, für mich so " sehr wichtigen Schadensersatzprozess " beim Landgericht Regensburg !!!

Für mich gab es kein " rechtliches Gehör, " Art. 103 Abs. 1 GG bei Gericht !!!


Da mir ja in der 1. Instanz das " rechtliche Gehör vorsätzlich verweigert " wurde, mußte ich dann " gezwungenermaßen in die sogenannte Berufungsinstanz zum OLG nach Nürnberg gehen mit meiner Klage !!!

 

Da führte man das gleiche Spiel mit mir weiter, wie bei der 1. Instanz beim Landgericht in Regensburg. Zudem hatte mich der 8. Zivilsenat zusätzlich noch bei " Gericht ausgesperrt, " indem man den " existenzvernichtenden Aussperrparagrafen, " den § 522 Abs. 2 und 3 ZPO a. F. ohne " Rücksicht auf Verluste " bei meinem Schadensersatzprozess angewendet hatte ! Skandal

 

So wie auch schon in der 1. Instanz, hatte auch der 8. Zivilsenat keine Verfahrensnormen, die der Deutsche Gesetzgeber geschaffen hatte bei meinem für mich " so sehr wichtigen Verfahren " angewendet !!!

 

Die 2 Gutachten, die ich dem Berufungsgericht rechtzeitig vorgelegt hatte, ignorierten die 3 Richter beim OLG Nürnberg  " vorsätzlich " bei meinem Verfahren !!! Die 2 Gutachten hatten meine Schäden zu 100 % bewiesen !!!

 

 Die 3 Richter gaben aber auch kein Gutachten in Auftrag, um meine Schäden beziffern zu können !!!

 

Keiner der 3 Richter hatte kein" wirkliches und ehrliches Interesse " an der Wahrheit !!! Für die 3 Richter war rechtliches Gehör ein " Fremdwort."

 

Die 3 Richter beim OLG Nürnberg verletzten alle Verfahrensnormen !!!

 

 Zudem terminierten die 3 Richter nicht, und sperrten mich " vorsätzlich " bei meinem Verfahren " vorsätzlich " AUS,  durch den § 522 Abs. 2 und 3 ZPO a. F., den man bei " komplexen Fällen " gar nicht anwenden durfte !!!

 

Zudem hatte ich mit dem 3. Richter gesprochen, ob er mein Verfahren kannte. Der Herr Kopp sagte mir " wortwörtlich: "  Herr Glanzer ich habe ihren Fall weder zu Gesicht bekommen, noch bin ich bei einer Beratung wegen ihres Falles zu Gange gewesen !!!

 

Somit ist der Berichterstatter Herr Rebhan der " vorsätzliche Rechtsbeuger " zusammen mit seinem damaligen Vorsitzenden Richter !!!

 

Somit war es damals nicht ein einstimmiger Zurückweisungsbeschluß nach dem § 522 Abs. 2 und 3 ZPO a. F. gewesen, sondern er ein " zweistimmiger " Zurückweisungsbeschluß " !!! Rechtsbeugung § 339 StGB !!


Da mir der Rechtsweg " vorsätzlich " beschnitten wurde, und mir kein weiteres Rechtsmittel mehr zur Verfügung stand, war ich gezwungen zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe mit meiner Beschwerde zu ziehen, um dann " endlich mal das " rechtliche Gehör " ZU BEKOMMEN !!!

Beim Bundesverfassungsgericht ging das gleiche Spiel genauso weiter, wie in den 2 Vorinstanzen.

Die 3 Richter beugten auch das " Recht ohne Rücksicht auf Verluste " !!!

 

Der Berichterstatter Herr Dr. h. c. Wilhelm Schluckebier hatte nicht einmal meine Akte gekannt, und somit war es kein " einstimmiger Beschluß, " sondern ein " zweistimmiger Beschluß " !!! Justiz - Skandal !!!

 

Der Herr Prof. Dr. Kirchhof, der Herr Prof. Bryde und sein Kollege Herr Dr. h. c. Wilhelm Schluckbier erfüllten mit der " vorsätzlichen Handlungsweise " bei meiner Bundesverfassungsbeschwerde den " Straftatbestand der Rechtsbeugung, " § 339 StGB !!! Justiz - Skandal !!!

 

Die damaligen 3 Richter ignorierten " sogar den Deutschen Gesetzgeber, "  indem man den § 93 a Abs. 2 b zweiten Halbsatz, der ja " zwingend vorschreibt, dass man die Annahme nicht verweigern darf, wenn dem " Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

 

Durch die damalige " vorsätzliche Verweigerung " der Annahme meiner Beschwerde ist mir " sehr wohl ein ganz besonderer Nachteil " entstanden!


Nach 3 Instanzen, die das " Recht vorsätzlich beugten, " ging ich mit meiner Beschwerde zum EGMR nach Straßbourg nach Frankreich.

 

Was dann beim EGMR mit mir gemacht wurde, dass ist nur noch " menschenrechtswidrig, und nur noch höchst kriminell " gewesen !!!


Die 3 " vorsätzlichen Rechtsbeugrinnen und die 3 vorsätzlichen Rechtsbeuger bei der 5. Sektion beim EGMR in Straßbourg hatten mir bei meinen für mich, " so sehr existentiell wichtigen Menschenrechtsbeschwerden, " Glanzer/Deutschland 70432/10 vom 28. November 2010, und 58410/17 vom 07. August 2017 ohne " Rücksicht auf Verluste " zu " Unrecht " mir mehrmals meine Zurückweisungsbeschlüsse so gestaltet, dass mir damit der " Weg zum Wiederaufnahmeverfahren " nach § 580 Nr. 8 ZPO " VORSÄTZLICH VERSPERRT WURDE " !!! Erklärung im unteren Link !!!